Satzung

pdf-Version  zur pdf-Version

§1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „animal 2000 – Menschen für Tierrechte Bayern”.
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München einzutragen.
    Nach der Ein­tragung führt er den Zusatz „e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§2
Zweck und Zielsetzung

  1. Der Verein ist eine von ideellen Motiven getragene Vereinigung von Bürgern. Sein Zweck ist, sich für die Rechte der Tiere einzusetzen. Er wendet sich in erster Linie gegen die heutige Praxis der Forschung mit und an Tieren. Aufgabe des Vereins ist die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Versuchstierforschung und die sich daraus er­gebenden Gefahren für Mensch und Umwelt mit dem Ziel, Tierversuche abzuschaf­fen. Ebenso will er die moderne Intensivhaltung von Nutztieren sowie alle anderen Arten der Ausbeutung, des Missbrauchs und der Quälerei von Tieren bekämpfen. Zudem fördert der Verein die vegetarische und vegane Lebensweise.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien, durch Verbrei­tung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentli­che Kund­gebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien,
    • Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele,
    • Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaf­ten,
    • Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung.
  3. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
  4. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnittes „Steuerbe­günstigte Zwecke” der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen jedoch für eine genau definierte und vertraglich vereinbarte Tätigkeit eine Vergütung erhalten unter Beachtung der Bestim­mungen für die Gemeinnützigkeit und sonstiger gesetzlicher Regelungen. Bei Vorstandsmitgliedern bedarf dies zusätzlich der Zustimmung der Mitglieder­versammlung.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf­wendungen wer­den erstattet.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahme­antrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
  2. Kündigung: Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres erklären. Mit Beendigung der Mitglied­schaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
  3. Ausschluss: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere
    a) wenn sich ein Mitglied öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich sonst vereinsschädigend verhält,
    b) wenn ein Mitglied den Verein zu parteipolitischen Zwecken missbraucht,
    c)  wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht länger als zwei Kalenderjahre nicht nach­kommt.

§4
Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März für das laufende Jahr zu entrichten.
  3. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirt­schaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll.


§5
Organe des Vereins

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden sieben Personen:

    1. Vorsitzende(r),
    zwei stellvertretende Vorsitzende,
    ein(e) Schatzmeister(in),
    drei weitere Vorstandsmitglieder.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann dieser Posten kommissarisch durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden. Scheiden mehr als drei Vorstandmitglieder während der Amts­zeit aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzu­berufen, welche einen neuen Vorstand wählt. In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehören oder einstimmig vom amtierenden Vorstand vorgeschlagen werden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle sieben Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, in- und ausländischen Tierheimen sowie Tier­schutz­organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unter­stützung zu ge­währen.
  6. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Ver­pflichtun­gen des Vereins.

§6
(entfallen)

§7
Mitgliederversammlung

  1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen; sie soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
  2. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch einfachen Brief, und zwar 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen an die dem Verein be­kannten Mitgliederadressen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
  3. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden unterschrieben wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassen­bericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß ein­berufen wurde.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
  9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder­versammlung. Gegebenenfalls hat die Abstimmung schriftlich zu erfol­gen.

§8
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu gleichen Teilen an
    - Förderverein Gnadenhof für Tiere e.V., Pegnitz
    - Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V., Aachen
    - Animals’ Angels e.V., Frankfurt a. Main
    - TierrechtsInitiative Rhein-Main e.V., Frankfurt a. Main
    - Vegetarierbund Deutschland e.V. (VEBU), Frankfurt a. Main
    - Ärzte gegen Tierversuche e.V., München
    Sollten ein oder mehr Vereine davon nicht mehr existieren, erhöht sich der Anteil der anderen entsprechend.

§9
Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.


letzte Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom:  23. Mai 2009

Eingetragen im Vereinsregister unter Aktenzeichen VR 11258 am 22. Februar 1985 Amtsgericht München – Registergericht