|
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „animal 2000 - Menschen
für Tierrechte Bayern".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München einzutragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Zielsetzung
1. Der Verein ist eine von ideellen Motiven getragene Vereinigung
von Bürgern. Sein Zweck ist, sich für die Rechte der Tiere
einzusetzen. Er wendet sich in erster Linie gegen die heutige Praxis
der Forschung mit und an Tieren. Aufgabe des Vereins ist die Aufklärung
der Öffentlichkeit über die Versuchstierforschung und
die sich daraus ergebenden Gefahren für Mensch und Umwelt mit
dem Ziel, Tierversuche abzuschaffen. Ebenso will er die moderne
Intensivhaltung von Nutztieren sowie alle anderen Arten der Ausbeutung,
des Missbrauchs und der Quälerei von Tieren bekämpfen.
Zudem fördert der Verein die vegetarische und vegane Lebensweise.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch
· Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen
Gremien, durch Verbreitung von
Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche
Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere
Medien,
· Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele,
· Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden
Körperschaften,
· Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter
Zielsetzung.
3. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
4. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen jedoch für
eine genau definierte und vertraglich vereinbarte Tätigkeit
eine Vergütung erhalten unter Beachtung der Bestimmungen für
die Gemeinnützigkeit und sonstiger gesetzlicher Regelungen.
Bei Vorstandsmitgliedern bedarf dies zusätzlich der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft
muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über
dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
2. Kündigung: Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres erklären.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
des Mitgliedes gegen den Verein.
3. Ausschluss: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere
a) wenn sich ein Mitglied öffentlich gegen die Ziele des Vereins
ausspricht oder sich sonst vereinsschädigend verhält,
b) wenn ein Mitglied den Verein zu parteipolitischen Zwecken missbraucht,
c) wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht länger als zwei
Kalenderjahre nicht nachkommt.
§4 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März für das laufende
Jahr zu entrichten.
3. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder
erlassen werden, weil wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft
nicht verhindern soll.
§5 Organe des Vereins
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden sieben
Personen:
1. Vorsitzende(r),
zwei stellvertretende Vorsitzende,
ein(e) Schatzmeister(in),
drei weitere Vorstandsmitglieder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so
wird dieser Posten nicht neu besetzt. Scheiden mehr als drei Vorstandmitglieder
während der Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, welche einen neuen Vorstand wählt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle sieben Vorstandsmitglieder.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, in- und ausländischen
Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen
Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren.
6. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für
etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
§6 Mitgliederversammlung
1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen;
sie soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
2. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch einfachen Brief, und
zwar 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen
an die dem Verein bekannten Mitgliederadressen. Stimmberechtigt
sind nur ordentliche Mitglieder.
3. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll
angefertigt, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden
unterschrieben wird.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und
den Kassenbericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
über alle Anträge, insbesondere über die Höhe
der Mitgliedsbeiträge.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom
Vorstand einberufen werden.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
der ordentlichen Mitgliederversammlung. Gegebenenfalls hat die Abstimmung
schriftlich zu erfolgen.
§7 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit
aller Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke an "Menschen für Tierrechte
-- Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.".
§8 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung vom: 12.
April 2003
Eingetragen im Vereinsregister unter Aktenzeichen VR 11258
am 22. Februar 1985 Amtsgericht München - Registergericht
|